Klasse-C1- Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t aber nicht mehr als 7,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse - gegebenenfalls mit Anhänger -, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs dienen. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).
- ab 18 Jahre, Vorbesitz Klasse B notwendig, beinhaltet keine weiteren Klassen
- Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
- zur Beantragung notwendig: Lichtbild, Augenärztliches Zeugnis, Ärztliches Zeugnis, Erste-Hilfe-Nachweis über 16 Unterrichtseinheiten (2-tägig)
Klasse-C1E
- Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 oder D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.
- ab 18 Jahre, Vorbesitz Klasse C1, beinhaltet Klasse BE sowie D1E* (*sofern der Inhaber Klasse D1 besitzt)
- Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
- zur Beantragung notwendig: Lichtbild, Augenärztliches Zeugnis, Ärztliches Zeugnis, Erste-Hilfe-Nachweis über 16 Unterrichtseinheiten (2-tägig)
Klasse-C
- Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse - gegebenenfalls mit Anhänger -, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs dienen. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).
- ab 18 Jahre, Vorbesitz Klasse B notwendig, beinhaltet Klasse C1
- Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschließend erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
- zur Beantragung notwendig: Lichtbild, Augenärztliches Zeugnis, Ärztliches Zeugnis, Erste-Hilfe-Nachweis über 16 Unterrichtseinheiten (2-tägig)
Klasse-CE
- Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5).
- ab 18 Jahre, Vorbesitz Klasse C, beinhaltet die Klassen BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz von D1 und DE bei Vorbesitz von D
- Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschließend erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.
- zur Beantragung notwendig: Lichtbild, Augenärztliches Zeugnis, Ärztliches Zeugnis, Erste-Hilfe-Nachweis über 16 Unterrichtseinheiten (2-tägig)
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