Mofa- bis 50 ccm Hubraum und maximal 25 km/h bbH, einsitzig - ab 15 Jahre, kein Vorbesitz einer Klasse notwendig, beinhaltet keine weiteren Klassen - keine Befristung der Besitzdauer - zur Beantragung notwendig: Lichtbild
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Klasse-A1- Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) sowie einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von: 80 km/h für 16 - 17jährige und unbegrenzt ab 18 Jahre. - ab 16 Jahre, kein Vorbesitz einer Klasse notwendig, beinhaltet Klasse M - Keine Befristung der Besitzdauer - zur Beantragung notwendig: biometrisches Passbild, Sehtest, Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen
Klasse-A*
- Klasse A beschränkt. Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Abweichend davon können Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben. - ab 18 Jahre, kein Vorbesitz einer Klasse notwendig, beinhaltet die Klassen A1 und M - Keine Befristung der Besitzdauer - zur Beantragung notwendig: biometrisches Passbild, Sehtest, Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen oder Kopie des Führerscheins
Klasse-A
- Klasse A unbeschränkt. Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. - ab 25 Jahre, kein Vorbesitz einer Klasse notwendig, beinhaltet die Klassen A1 und M - Keine Befristung der Besitzdauer - zur Beantragung notwendig: biometrisches Passbild, Sehtest, Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen oder Kopie des Führerscheins
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Klasse-B- Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 t nicht übersteigt). - ab 18 Jahre, kein Vorbesitz anderer Klassen notwendig, beinhaltet die Klassen M, S und L - keine Befristung der Besitzdauer - zur Beantragung notwendig: Lichtbild, Sehtest, Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen
Klasse-BE
- Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter Klasse B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5-fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen. - ab 18 Jahre, Vorbesitz Klasse B notwendig, beinhaltet keine weiteren Klassen - Keine Befristung der Besitzdauer - zur Beantragung notwendig: Lichtbild, Sehtest, Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen
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Klasse-C1- Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t aber nicht mehr als 7,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse - gegebenenfalls mit Anhänger -, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs dienen. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5). - ab 18 Jahre, Vorbesitz Klasse B notwendig, beinhaltet keine weiteren Klassen - Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten. - zur Beantragung notwendig: Lichtbild, Augenärztliches Zeugnis, Ärztliches Zeugnis, Erste-Hilfe-Nachweis über 16 Unterrichtseinheiten (2-tägig)
Klasse-C1E
- Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 oder D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 t und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen. - ab 18 Jahre, Vorbesitz Klasse C1, beinhaltet Klasse BE sowie D1E* (*sofern der Inhaber Klasse D1 besitzt) - Befristung der Besitzdauer bis zur Vollendung des 50sten Lebensjahres, danach für jeweils 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten. - zur Beantragung notwendig: Lichtbild, Augenärztliches Zeugnis, Ärztliches Zeugnis, Erste-Hilfe-Nachweis über 16 Unterrichtseinheiten (2-tägig)
Klasse-C
- Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse - gegebenenfalls mit Anhänger -, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs dienen. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5). - ab 18 Jahre, Vorbesitz Klasse B notwendig, beinhaltet Klasse C1 - Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschließend erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten. - zur Beantragung notwendig: Lichtbild, Augenärztliches Zeugnis, Ärztliches Zeugnis, Erste-Hilfe-Nachweis über 16 Unterrichtseinheiten (2-tägig)
Klasse-CE
- Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5). - ab 18 Jahre, Vorbesitz Klasse C, beinhaltet die Klassen BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz von D1 und DE bei Vorbesitz von D - Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschließend erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten. - zur Beantragung notwendig: Lichtbild, Augenärztliches Zeugnis, Ärztliches Zeugnis, Erste-Hilfe-Nachweis über 16 Unterrichtseinheiten (2-tägig)
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Klasse-A- Klasse A unbeschränkt. Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. - ab 25 Jahre, kein Vorbesitz einer Klasse notwendig, beinhaltet die Klassen A1 und M - Keine Befristung der Besitzdauer - zur Beantragung notwendig: biometrisches Passbild, Sehtest, Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen oder Kopie des Führerscheins
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Klasse-B- Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3,5 t nicht übersteigt). - ab 18 Jahre, kein Vorbesitz anderer Klassen notwendig, beinhaltet die Klassen M, S und L - keine Befristung der Besitzdauer - zur Beantragung notwendig: Lichtbild, Sehtest, Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen
Klasse-BE
- Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter Klasse B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5-fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen. - ab 18 Jahre, Vorbesitz Klasse B notwendig, beinhaltet keine weiteren Klassen - Keine Befristung der Besitzdauer - zur Beantragung notwendig: Lichtbild, Sehtest, Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen
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Klasse-C - Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse - gegebenenfalls mit Anhänger -, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs dienen. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5). - ab 18 Jahre, Vorbesitz Klasse B notwendig, beinhaltet Klasse C1 - Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschließend erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten. - zur Beantragung notwendig: Lichtbild, Augenärztliches Zeugnis, Ärztliches Zeugnis, Erste-Hilfe-Nachweis über 16 Unterrichtseinheiten (2-tägig)
Klasse-CE - Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse. Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7,5 t zGM. einschl. eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5). - ab 18 Jahre, Vorbesitz Klasse C, beinhaltet die Klassen BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz von D1 und DE bei Vorbesitz von D - Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschließend erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten. - zur Beantragung notwendig: Lichtbild, Augenärztliches Zeugnis, Ärztliches Zeugnis, Erste-Hilfe-Nachweis über 16 Unterrichtseinheiten (2-tägig)zur Beantragung notwendig: Lichtbild, Sehtest, Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen
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- Beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG - Beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG - Neueinsteiger/-innen - Beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG - Umsteiger/-innen - Beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG - Quereinsteiger/-innen
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Alle Kraftfahrer/-innen, die vor dem 10. September 2009 ihren Führerschein der Klasse C1, C1E, C und CE erworben haben, müssen bis zum 10. September 2014 (bzw. bei Anpassung der Gültigkeitsdauer ihres Führerscheins bis zum 10. September 2016) ihre Teilnahme an einer 35 Stunden umfassenden Weiterbildung nachweisen. Die Teilnahme kann entweder alle 5 Jahre erfolgen oder aber jährlich über eine Unterrichtsdauer von 7 Stunden.
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Die Inhalte dieser zweitägigen Ausbildung, nach VDI 2700a, umfassen neben den rechtlichen und physikalischen Grundlagen der Ladungssicherung auch die Anforderungen an das Transportfahrzeug, verschieden Arten der Ladungssicherung sowie die Behandlung unterschiedlicher Zurrmittel für die Ladungssicherung.
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Wir sind, als Fahrschule, nach AZWV zertifiziert und haben zahlreiche Maßnahmen, rund um die Kraftfahrer-Ausbildung, im Programm. Einen Schwerpunkt haben wir in die künftige LKW-Berufskraftfahrer-Qualifikation und Weiterbildung gelegt.
Arbeitssuchende, die Inhaber eines Bildungsgutscheines der Bundesagentur für Arbeit oder der ARGE sind, finden bei uns mit Sicherheit die richtige Maßnahme. Die Größe unseres Betriebes bietet die Möglichkeit, Ihre Ausbildung in Kursform oder nach Absprache stattfinden zu lassen.
Lösen Sie Ihren Bildungsgutschein, der Bundesagentur für Arbeit oder der ARGE bei uns ein.

Gerne sind wir auch bei der späteren Arbeitsplatzsuche behilflich, da wir eng mit Speditionen, Kurierdiensten oder aber auch z.B. der Firma SOVEA Zeitarbeit GmbH zusammen arbeiten.
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