Aufbauseminare in unserer Intensiv- und Ferienfahrschule

ASF-Seminar


Für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die wegen während der Probezeit begangener Verkehrsstraftaten oder -ordnungswidrigkeiten durch die Fahrerlaubnisbehörde mit Fristsetzung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet wurden (Anordnung). Eine Nichtteilnahme führt zum Entzug der Fahrerlaubnis (§ 2a Abs. 3 StVG).

Ablauf und Durchführung

Das Aufbauseminar wird in Gruppen von mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchgeführt. Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. Zusätzlich ist zwischen der ersten und der zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens des Seminarteilnehmers dient. Die Fahrprobe wird in Gruppen mit drei Teilnehmern durchgeführt werden, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Jeder Teilnehmer an der Fahrprobe soll möglichst ein Fahrzeug der Klasse führen, mit dem vor allem die zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar führenden Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden sind (§ 35 Abs. 1 FeV).

In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar geführt haben, und die Ursachen dafür zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern zu erörtern. Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobachtung in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrssituationen und durch weitere Informationsvermittlung soll ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei soll insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geändert, das Risikobewusstsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden (§ 35 Abs. 2 FeV).

Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden, eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten. Auf Antrag kann die anordnende Behörde dem Betroffenen die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten (§ 2b Abs. 1 StVG).

Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind (§ 2b Abs. 2 StVG).

Über die Teilnahme an einem Aufbauseminar wird vom Seminarleiter eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde ausgestellt. Die Bescheinigung beinhaltet: den Familiennamen und Vornamen, den Tag der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers, die Bezeichnung des Seminarmodells und Angaben über Umfang und Dauer des Seminars. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschrieben (§ 37 Abs. 1 FeV).

Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung wird vom Kursleiter verweigert, wenn der Seminarteilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses und an der Fahrprobe teilgenommen hat (§ 37 Abs. 2 FeV).

 

 

FES-Seminar (Termin nach Absprache)


Das FES besteht aus insgesamt vier Modulen. Es ist nur noch auf freiwilliger Basis möglich. Es kann nur noch ein Punkt durch eine freiwillige Teilnahme bei einem Punktestand von bis zu 5 Punkten abgebaut werden.

Die Module unterteilen sich in einen verkehrspädagogischen Teil und einen verkehrspsychologischen Teil. Den verk.-pädagogischen Teil dürfen nur Seminarleiter Verk.-Pädagogik abhalten, den verk.-psychologischen Teil nur Seminarleiter Verk.-Psychologie.

Die Reihenfolge VPÄD/VPSYCH ist nicht gesetzlich geregelt, es empfiehlt sich aus der Logik heraus zuerst mit dem verkehrspädagogischen Teil zu beginnen. ACHTUNG! Auch der Verkehrspsychologe benötigt eine Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie!

Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme besteht aus zwei Modulen zu je 90 Minuten und kann in Einzelsitzungen oder in Sitzungen bis zu 6 Personen abgehalten werden. Zwischen diese Module muss mindestens eine Woche Zeit liegen.

Die verkehrspsychologische teilmaßnahme besteht aus zwei Modulen zu jeweils 75 Minuten und muss in Einzelsitzungen abgehalten werden. Zwischen diesen beiden Modulen muss mindestens ein Zeitraum von drei Wochen liegen.

Neu ist, dass es für FES einen zwingend bindenden Rahmenlehrplan gibt, der die einzelnen Bausteine, die Ziele, Inhalte, Lehr-Lernmethoden und auch die Lehrmedien vorschreibt. Diese entnehmen Sie bitte der Anlage 16 der FeV.

Das FES ist zunächst ein Pilotprojekt, das auf 5 Jahre festgelegt ist, das von der BAST wissenschaftlich begleitet und ausgewertet wird. Die Zukunft dieses Seminars hängt ab von der Qualität der durchgeführten Seminare.

Nach der Übergangsregelung in § 49 Abs. 17 FahrlG berechtigten Seminar-Erlaubnisse (auch AFS) nach altem Recht (für die Dauer von zwei Jahren ab Inkrafttreten - also bis zum 30.04.2016) - zur Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a StVG, wenn der Inhaber der Seminarerlaubnis an einem mindestens dreitägigen Fortbildungslehrgang über die Inhalte des neuen Fahreignungsseminars teilgenommen hat.

Dies bedeutet zweierlei:

1.  Wenn Sie unter die Übergangsregelung fallen, dürfen Sie mit einer alten Seminarerlaubnis bis zum 30.04.2016 die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des FES durchführen. Dazu benötigen Sie nur die alte Seminarerlaubnis und die Teilnahmebescheinigung der dreitägigen Fortbildung nach § 49 Abs. 17 FahrlG.

2. Wenn Sie nach dem 30.04.2016 noch verkehrpädagogische Teilmaßnahmen des FES durchführen möchten, benötigen Sie unbedingt die Seminarerlaubnis "Verkehrspädagogik".
Diese können Sie abs auch schon direkt nach dem oben genannten dreitätigen Fortbildungslehrgang beantragen, sofern Sie:

- Sie mindestens Fahrlehrerlaubnis A und BE besitzen
- Innerhalb der letzten 5 Jahre drei Jahre lang hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterrricht erteilt haben
- Nicht mehr als 2 Punkte im Fahreignungsregister haben.

Es empfiehlt sich, die neue Seminarerlaubnis so früh wie möglich, am besten direkt nach dem dreitägigen Fortbildungslehrgang, zu beantragen, bevor die Vorrausstzungen dafür eventuell noch geändert bzw. ergänzt werden.

Sie dürfen von Ihrer Seminarerlaubnis "Verkehrspädagogik" auch weiterhin nur in Fahrschulen Gebrauch machen, deren Inhaber oder verantwortliche Leiter auch im Besitz dieser Seminarerlaubnis ist.

Hauptunterschiede des FES zum alten ASP:

- nur noch auf freiwilliger Basis möglich
- nur noch 1 Punkt Gutschrift möglich (auch in der Probezeit möglich) alle 5 Jahre nur einmal (Datum der TN-    
  Bescheinigung zählt)
- Einzelseminare ganz ohne Ausnahmegenehmigung möglich
- Gruppen bis maximal 6 Personen
- mindestens eine Woche Zeit zwischen 1. und 2. Modul bei VKPÄD TM
- zwingend vorgeschriebener, genehmigter Rahmenlehrplan
- Ziel ist es eine Verhaltensänderung herbeizuführen
- FES ist wisssenschaftlich begründet und wird auch wissenschaftlich ausgewertet
- Es findet eien eigene behördliche Überprüfung des FES statt § 33 Abs. 2 FahrlG
- Qualitätskontrolle nach festgelegten Kriterien
- zunächst Pilotprojekt auf 5 Jahre bis 30.04.2019